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Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG): § 26 Beförderungsämter
Unterabschnitt 2
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A und B
§ 26 Beförderungsämter
Beförderungsämter dürfen mit Ausnahme der Fälle des § 21 Satz 2 grundsätzlich nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.
Red 20230907