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Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG): 48 Sicherheitszulage
Abschnitt IV
Zulagen, Vergütungen
Unterabschnitt 1
Zulagen
§ 48 Sicherheitszulage
Beamtinnen und Beamte erhalten für die Dauer ihrer Verwendung beim Verfassungsschutz des Landes Schleswig-Holstein eine Stellenzulage nach Anlage 8.
Red 20230907