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Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG): 50 Feuerwehrzulage
Abschnitt IV
Zulagen, Vergütungen
Unterabschnitt 1
Zulagen
§ 50 Feuerwehrzulage
(1) Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Feuerwehr erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A der Besoldungsgruppe B 2 oder Anwärterbezüge zustehen.
(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
Red 20230907