Schleswig-Holstein: Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBesG): § 53 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Besoldungsgesetzes von Schleswig-Holstein (SHBesG)

 

Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG): 53 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung

 

Abschnitt IV
Zulagen, Vergütungen
Unterabschnitt 1
Zulagen

§ 53 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt sowie der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt in der Fachrichtung Steuerverwaltung erhalten bis Besoldungsgruppe A 13 für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage nach Anlage 8. Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der Zulage für Polizei und Steuerfahndung nach § 49 gewährt.

(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1 erlässt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium.


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE ÖD/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) alle 3 Ratgeber & 5 eBooks aufgespielt (Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversor-gungsrecht - Bund/Länder - , Beihilferecht - Bund/Länder - Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Dienst und Frauen im öffentlichen Dienst).

>>>Hier gehts es zum Bestellformular



Red 20230907

mehr zu: Schleswig-Holstein
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.besoldungstabelle.de © 2024