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Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG): 54 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Justizverwaltung mit herausgehobener Tätigkeit bei Gerichten und Staatsanwaltschaften
Abschnitt IV
Zulagen, Vergütungen
Unterabschnitt 1
Zulagen
§ 54 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Justizverwaltung mit herausgehobener Tätigkeit bei Gerichten und Staatsanwaltschaften
Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem ersten Einstiegsamt in der Fachrichtung Justiz erhalten für die Dauer der Ausübung herausgehobener Tätigkeiten bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften eine Stellenzulage nach Anlage 8, soweit sie keine Amtszulage nach den Fußnoten 4 oder 5 zu Besoldungsgruppe A 7 erhalten.
Red 20230907