Schleswig-Holstein: Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBesG): § 57a Zulage für Beamtinnen und Beamte am Ausbildungszentrum für Verwaltung mit besonderen Funktionen

 

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Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG): 57a Zulage für Beamtinnen und Beamte am Ausbildungszentrum für Verwaltung mit besonderen Funktionen

 

Abschnitt IV
Zulagen, Vergütungen
Unterabschnitt 1
Zulagen

§ 57a Zulage für Beamtinnen und Beamte am Ausbildungszentrum für Verwaltung mit besonderen Funktionen

(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 14 und A 15, die am Ausbildungszentrum für Verwaltung tätig sind und neben ihren Lehraufgaben an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung das Amt einer Dekanin oder eines Dekans wahrnehmen, erhalten für die Dauer der Bestellung zur Dekanin oder zum Dekan eine Stellenzulage nach Anlage 8.

(2) Beamtinnen und Beamte, die am Ausbildungszentrum für Verwaltung tätig sind, erhalten für die Dauer der Bestellung zur stellvertretenden Präsidentin oder zum stellvertretenden Präsidenten der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung eine Stellenzulage nach Anlage 8.


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Red 20230907

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