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Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG): § 77 Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen
Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 77 Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen
Das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz.
Red 20230907