OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Landesbesoldungsgesetzes von Rheinland-Pfalz (LBesG)
Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG): § 43 Zuschlag nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze
Teil 3
Zuschläge, Zulagen und Vergütungen
Abschnitt 1
Zuschläge
§ 43 Zuschlag nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze
Wird über die gesetzliche Altersgrenze hinaus Dienst geleistet und werden aus diesem Rechtsverhältnis keine Versorgungsbezüge gezahlt, wird ab dem Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Kalendermonats ein Zuschlag in Höhe von 8 v. H. des Grundgehalts gewährt; dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit und emeritierte Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Der Zuschlag wird längstens für die Dauer von drei Jahren gewährt.
Red 20230901