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Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG): § 63 Dienstkleidung und Unterkunft
Teil 6
Dienstkleidung und Unterkunft
§ 63 Dienstkleidung und Unterkunft
(1) Beamtinnen und Beamte, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, erhalten diese unentgeltlich bereitgestellt oder einen Dienstkleidungszuschuss.
(2) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die aufgrund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
Red 20230901