Rheinland-Pfalz: Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG): § 46 Amtszulagen

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Landesbesoldungsgesetzes von Rheinland-Pfalz (LBesG)

 

Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG): § 46 Amtszulagen

 

Abschnitt 2
Zulagen

§ 46 Amtszulagen

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, der Richterin oder des Richters und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und gelten als Bestandteil des Grundgehalts. Sie sind in den Fußnoten der Besoldungsordnungen (Anlagen 1, 3 und 4) dem Grunde nach geregelt und der Höhe nach in Anlage 8 ausgewiesen. Die Sätze sind Monatsbeträge.


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE ÖD/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) alle 3 Ratgeber & 5 eBooks aufgespielt (Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversor-gungsrecht - Bund/Länder - , Beihilferecht - Bund/Länder - Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Dienst und Frauen im öffentlichen Dienst).

>>>Hier gehts es zum Bestellformular



Red 20230901

 

mehr zu: Rheinland-Pfalz
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.besoldungstabelle.de © 2024