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Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 38 Besoldungsordnung R
Unterabschnitt 4
Vorschriften für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
§ 38 Besoldungsordnung R
Die Ämter der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R geregelt (Anlage III). Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.
Red 20230907