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Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 70 Übergangsregelung zur Neuregelung der Auslandsbesoldung
Abschnitt IX
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 70 Übergangsregelung zur Neuregelung der Auslandsbesoldung
Auslandsdienstbezüge, die vor dem 1. Januar 2022 nach dem 5. Abschnitt des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung gewährt wurden, werden bei einer unveränderten Auslandsverwendung in gleicher Höhe weitergewährt, solange sie die Auslandsbesoldung nach § 53 übersteigen.
Red 20230907