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Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 68 Übergangsregelung zum Familienzuschlag
Abschnitt IX
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 68 Übergangsregelung zum Familienzuschlag
Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die vor dem 1. Januar 2022 ein Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen und hierfür den Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Absatz 1 Nummer 4 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung erhalten haben, erhalten den Familienzuschlag der Stufe 1 weiter, solange die dort geregelten Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.
Red 20230907