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Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 42 Änderung des Familienzuschlags
Abschnitt III
Familienzuschlag
§ 42 Änderung des Familienzuschlags
Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlags.
Red 20230907