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Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 53 Auslandsbesoldung
Abschnitt V
Auslandsbesoldung
§ 53 Auslandsbesoldung
Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die im Ausland verwendet werden, erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen, Auslandsdienstbezüge, Auslandszuschlag, Mietzuschuss, Kaufkraftausgleich und Auslandsverwendungszuschlag (Auslandsbesoldung) in entsprechender Anwendung der für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes geltenden Bestimmungen. Auslandsbesoldung kann auch bei einer Verwendung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes im Ausland gewährt werden. Soweit sich die bundesgesetzlichen Vorschriften auf Ehegatten beziehen, gelten sie entsprechend für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Red 20230907