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Besoldungsgesetz von Sachsen-Anhalt (LBesG LSA): § 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
Hat die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit der höheren Besoldung gewährt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Ist für die Ämter Besoldung in gleicher Höhe vorgesehen, so wird die Besoldung aus dem zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Red 20230907