Sachsen-Anhalt: Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA): § 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Besoldungsgesetzes von Sachsen-Anhal (LBesG LSA)

 

Besoldungsgesetz von Sachsen-Anhalt (LBesG LSA): § 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern

 


Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern

Hat die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit der höheren Besoldung gewährt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Ist für die Ämter Besoldung in gleicher Höhe vorgesehen, so wird die Besoldung aus dem zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE ÖD/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) alle 3 Ratgeber & 5 eBooks aufgespielt (Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversor-gungsrecht - Bund/Länder - , Beihilferecht - Bund/Länder - Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Dienst und Frauen im öffentlichen Dienst).

>>>Hier gehts es zum Bestellformular



Red 20230907

mehr zu: Sachsen-Anhalt
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.besoldungstabelle.de © 2024