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Besoldungsgesetz von Sachsen-Anhalt (LBesG LSA): § 64 Übergangsvorschrift für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf
Kapitel 8
Zuständigkeits-, Überleitungs- und Übergangsvorschriften
§ 64 Übergangsvorschrift für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf
Für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf, denen bis zum 31. Dezember 2018 ein Anspruch auf eine Ausgleichszulage nach § 41 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zugestanden hat, findet § 41 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung für diesen Anspruch weiterhin Anwendung.
Red 20230907