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Besoldungsgesetz von Sachsen-Anhalt (LBesG LSA): § 7a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 7a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
(1) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 39 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes wird ein Zuschlag gewährt, sofern die Deckung des Personalbedarfs dies erfordert.
(2) Der Zuschlag beträgt bei Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von regelmäßig 40 Stunden 10 v. H. des Grundgehalts. Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird die Höhe des Zuschlages im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
(3) Der Zuschlag ist nicht ruhegehaltfähig und wird ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgt, gewährt.
(3) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur für Beamtinnen und Beamte in Besoldungsordnungen mit aufsteigenden Gehältern.
Red 20230907