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Besoldungsgesetz von Sachsen-Anhalt (LBesG LSA): § 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
Bleibt die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert sie oder er für die Zeit des Fernbleibens ihren oder seinen Anspruch auf Besoldung. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust des Anspruchs auf Besoldung ist festzustellen.
Red 20230907