Sachsen-Anhalt: Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA): § 45a Ausgleichszahlung von Arbeitszeitguthaben

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Besoldungsgesetzes von Sachsen-Anhal (LBesG LSA)

 

Besoldungsgesetz von Sachsen-Anhalt (LBesG LSA): § 45a Ausgleichszahlung von Arbeitszeitguthaben

 


Kapitel 4
Zulagen, Vergütungen

§ 45a Ausgleichszahlung von Arbeitszeitguthaben

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung für Beamtinnen und Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, die auf Gesetz oder Verordnung beruht und während der eine von der für die Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit zusätzliche Arbeitszeit geleistet wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist oder eine Ausgleichszahlung auf Antrag erfolgt.

(2) In der Verordnung nach Absatz 1 sind der Anspruchsgegner, die Entstehung und die Höhe der Ausgleichszahlung zu regeln. Es kann ein Antragserfordernis und eine Antragsfrist geregelt werden.


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE ÖD/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) alle 3 Ratgeber & 5 eBooks aufgespielt (Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversor-gungsrecht - Bund/Länder - , Beihilferecht - Bund/Länder - Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Dienst und Frauen im öffentlichen Dienst).

>>>Hier gehts es zum Bestellformular



Red 20230907

mehr zu: Sachsen-Anhalt
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.besoldungstabelle.de © 2024