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Besoldungsgesetz von Sachsen-Anhalt (LBesG LSA): § 45a Ausgleichszahlung von Arbeitszeitguthaben
Kapitel 4
Zulagen, Vergütungen
§ 45a Ausgleichszahlung von Arbeitszeitguthaben
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung für Beamtinnen und Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, die auf Gesetz oder Verordnung beruht und während der eine von der für die Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit zusätzliche Arbeitszeit geleistet wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist oder eine Ausgleichszahlung auf Antrag erfolgt.
(2) In der Verordnung nach Absatz 1 sind der Anspruchsgegner, die Entstehung und die Höhe der Ausgleichszahlung zu regeln. Es kann ein Antragserfordernis und eine Antragsfrist geregelt werden.
Red 20230907