Rheinland-Pfalz: Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG): § 9 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

 

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Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG): § 9 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

 

Abschnitt 2
Zahlung der Bezüge

§ 9 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienst- und Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit, die sich in eine Beschäftigungs- und eine Freistellungsphase aufteilt, gilt Absatz 1 für das Grundgehalt, den Familienzuschlag, die Amtszulagen und die Allgemeine Zulage. Stellenzulagen werden abweichend von Absatz 1 entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit während der Beschäftigungsphase gewährt. Andere Besoldungsbestandteile werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt.

(3) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -, § 44 Abs. 6 des Landesbeamtengesetzes - LBG -) erhalten Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter Dienstbezüge entsprechend Absatz 1. Die Dienstbezüge werden um einen Zuschlag nach § 44 ergänzt.


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Red 20230901

 

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