OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Landesbesoldungsgesetzes von Rheinland-Pfalz (LBesG)
Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG): § 14 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
Abschnitt 2
Zahlung der Bezüge
§ 14 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
Hat die Beamtin oder der Beamte, die Richterin oder der Richter mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Bezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Bezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Bezüge aus dem ihr oder ihm zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Red 20230901