Rheinland-Pfalz: Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG): § 21 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

 

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Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG): § 21 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

 

Teil 2
Grundgehalt und Leistungsbezüge
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 21 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

Die Funktionen der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Zuordnung von Funktionen zu mehreren Ämtern ist zulässig, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.


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