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Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG): § 36 Landesbesoldungsordnung W
Abschnitt 4
Vorschriften für Professorinnen und Professoren,
hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie
Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
§ 36 Landesbesoldungsordnung W
Die Ämter der Professorinnen und Professoren, Präsidentinnen und Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, Rektorinnen und Rektoren, Prorektorinnen und Prorektoren sowie Kanzlerinnen und Kanzler und ihre Besoldungsgruppen sind in der Landesbesoldungsordnung W (Anlage 4) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 6 ausgewiesen.
Red 20230901