OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Landesbesoldungsgesetzes von Rheinland-Pfalz (LBesG)
Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG): § 43 a Zuschlag bei Teilzeitbeschäftigung nach § 38 Abs. 4 LBG
Teil 3
Zuschläge, Zulagen und Vergütungen
Abschnitt 1
Zuschläge
§ 43 a Zuschlag bei Teilzeitbeschäftigung nach § 38 Abs. 4 LBG
Im Fall des § 38 Abs. 4 LBG wird zusätzlich zu der Besoldung nach § 9 Abs. 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 v. H. desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde. Die §§ 42 und 43 finden keine Anwendung.
Red 20230901