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Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG): § 46 Amtszulagen
Abschnitt 2
Zulagen
§ 46 Amtszulagen
(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, der Richterin oder des Richters und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und gelten als Bestandteil des Grundgehalts. Sie sind in den Fußnoten der Besoldungsordnungen (Anlagen 1, 3 und 4) dem Grunde nach geregelt und der Höhe nach in Anlage 8 ausgewiesen. Die Sätze sind Monatsbeträge.
Red 20230901