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Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG): § 50 Zulagen für besondere Erschwernisse
Abschnitt 2
Zulagen
§ 50 Zulagen für besondere Erschwernisse
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand mit abgegolten ist.
Red 20230901