Rheinland-Pfalz: Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG): § 70 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

 

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Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG): § 70 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

 

Teil 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 70 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium.


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Red 20230901

 

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