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Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 15 Anpassung der Besoldung
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 15 Anpassung der Besoldung
Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
Red 20230907