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Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 21 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
Abschnitt II
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Grundsätze
§ 21 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
Die Funktionen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Zuordnung von Funktionen zu mehreren Ämtern ist zulässig. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange der Dienstherren im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Besoldungsgruppen zuzuordnen.
Red 20230907