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Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 24 Besoldungsordnungen A und B
Unterabschnitt 2
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte
§ 24 Besoldungsordnungen A und B
(1) Die Ämter der Beamtinnen und Beamten und ihre Besoldungsgruppen werden in Besoldungsordnungen geregelt. § 25 bleibt unberührt.
(2) Die Besoldungsordnung A - aufsteigende Gehälter - und die Besoldungsordnung B - feste Gehälter - sind Anlage I. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Ämtern in den Besoldungsordnungen Funktionen zuzuordnen.
Red 20230907