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Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 28 Beförderungsämter
Unterabschnitt 2
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte
§ 28 Beförderungsämter
Beförderungsämter dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.
Red 20230907