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Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 40 Grundlagen des Familienzuschlags
Abschnitt III
Familienzuschlag
§ 40 Grundlagen des Familienzuschlags
Der Familienzuschlag wird nach der Anlage V gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters entspricht.
Red 20230907