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Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 52 Andere Zulagen und Vergütungen
Abschnitt IV
Zulagen, Vergütungen
§ 52 Andere Zulagen und Vergütungen
Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. 2Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.
Red 20230907