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Besoldungsgesetz von Sachsen-Anhalt (LBesG LSA): § 11 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 11 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
(1) Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter Sachbezüge, werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Leistungen der Heilfürsorge werden nicht auf die Besoldung angerechnet.
Red 20230907