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Besoldungsgesetz von Sachsen-Anhalt (LBesG LSA): § 39 Änderung des Familienzuschlages
Kapitel 3
Familienzuschlag
§ 39 Änderung des Familienzuschlages
Der Familienzuschlag oder Teilbeträge des Familienzuschlages werden vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Die Zahlung erfolgt nicht mehr für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben.
Red 20230907