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Besoldungsgesetz von Sachsen-Anhalt (LBesG LSA): § 60 Bezügezuständigkeitsverordnung
Kapitel 8
Zuständigkeits-, Überleitungs- und Übergangsvorschriften
§ 60 Bezügezuständigkeitsverordnung
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Behörden, die die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes festsetzen, zu bestimmen. Für die mittelbaren Landesbeamtinnen und mittelbaren Landesbeamten setzt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Besoldung fest.
Red 20230907