Sachsen-Anhalt: Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA): § 61 Überleitungsvorschrift für die Besoldung von Lehrkräften

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Besoldungsgesetzes von Sachsen-Anhal (LBesG LSA)

 

Besoldungsgesetz von Sachsen-Anhalt (LBesG LSA): § 61 Überleitungsvorschrift für die Besoldung von Lehrkräften

 


Kapitel 8
Zuständigkeits-, Überleitungs- und Übergangsvorschriften

§ 61 Überleitungsvorschrift für die Besoldung von Lehrkräften

Zum 1. Januar 2019 werden Lehrkräfte in einem Amt

1. der Besoldungsgruppe A 12 Nr. 4 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung in das Amt der Besoldungsgruppe A 13 Nr. 2 zweiter Spiegelstrich in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung,
2. der Besoldungsgruppe A 12 Nr. 5 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung in das Amt der Besoldungsgruppe A 13 Nr. 3 erster Spiegelstrich in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung,
3. der Besoldungsgruppe A 12 Nr. 7 erster Spiegelstrich in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, die über eine Lehrbefähigung für die Klassen 5 bis 10 für ein Fach nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik verfügen, die im Wege der Bewährung für das Lehramt an Sekundarschulen anerkannt worden ist, in das Amt der Besoldungsgruppe A 13 Nr. 9 zweiter Spiegelstrich in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung,
4. der Besoldungsgruppe A 12 Nr. 7 dritter Spiegelstrich in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung in das Amt der Besoldungsgruppe A 13 Nr. 4 erster Spiegelstrich in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung,
5. der Besoldungsgruppe A 12 Nr. 7 vierter Spiegelstrich in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung in das Amt der Besoldungsgruppe A 13 Nr. 4 zweiter Spiegelstrich in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung,
6. der Besoldungsgruppe A 12 Nr. 10 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung in das Amt der Besoldungsgruppe A 13 Nr. 8 erster Spiegelstrich in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung,
7. der Besoldungsgruppe A 12 Nr. 12 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung in das Amt der Besoldungsgruppe A 13 Nr. 11 in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung und
8. der Besoldungsgruppe A 13 Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung in das Amt der Besoldungsgruppe A 13 Nr. 3 zweiter Spiegelstrich in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung übergeleitet.


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE ÖD/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) alle 3 Ratgeber & 5 eBooks aufgespielt (Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversor-gungsrecht - Bund/Länder - , Beihilferecht - Bund/Länder - Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Dienst und Frauen im öffentlichen Dienst).

>>>Hier gehts es zum Bestellformular



Red 20230907

mehr zu: Sachsen-Anhalt
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.besoldungstabelle.de © 2024