Hamburg: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 15 Verjährung von Ansprüchen

 

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Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 15 Verjährung von Ansprüchen

 

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 15 Verjährung von Ansprüchen

Für die Verjährung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. § 53 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.


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Red 20230831

 

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