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Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 19 Dienstlicher Wohnsitz
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 19 Dienstlicher Wohnsitz
Dienstlicher Wohnsitz der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.
Red 20230831