Hamburg: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 19 Dienstlicher Wohnsitz

 

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Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 19 Dienstlicher Wohnsitz

 

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 19 Dienstlicher Wohnsitz

Dienstlicher Wohnsitz der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.


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Red 20230831 

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