Hamburg: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 48 Allgemeine Stellenzulage

 

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Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 48 Allgemeine Stellenzulage

 

Unterabschnitt 2
Stellenzulagen

§ 48 Allgemeine Stellenzulage

Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX erhalten

1. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1
a) in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8,
b) in der Besoldungsgruppe A 9 und
2. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13.

Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A 6 und A 13, die eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten, erhalten keine allgemeine Stellenzulage.


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Red 20230831 

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