OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG)
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 27 Bemessung des Grundgehalts
Unterabschnitt 2
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte
§ 27 Bemessung des Grundgehalts
(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungszeiten).
(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach § 28 Erfahrungszeiten anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom ersten Tag des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
1. die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg,
2. den Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Besoldungsordnung A und
3. die Einstellung einer ehemaligen Beamtin oder einer ehemaligen Richterin oder eines ehemaligen Beamten oder eines ehemaligen Richters in ein Amt der Besoldungsordnung A.
(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von:
1. drei Jahren in der Stufe 1,
2. zwei Jahren in der Stufe 2,
3. drei Jahren in der Stufe 3,
4. vier Jahren in der Stufe 4,
5. vier Jahren in der Stufe 5,
6. sechs Jahren in der Stufe 6 und
7. sechs Jahren in der Stufe 7.
Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg, hiervon ausgenommen sind Zeiten nach § 28 Absatz 2. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.
(4) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen nach Absatz 3.
Red 20230831