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Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 53 Sicherheitszulage
Unterabschnitt 2
Stellenzulagen
§ 53 Sicherheitszulage
Beamtinnen und Beamte erhalten für die Dauer ihrer Verwendung beim Verfassungsschutz der Freien und Hansestadt Hamburg eine Stellenzulage nach Anlage IX.
Red 20230831