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Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 73 Jährliche Sonderzahlung
Abschnitt 9
Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen
§ 73 Jährliche Sonderzahlung
Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten eine jährliche Sonderzahlung nach der Maßgabe eines gesonderten Gesetzes.
Red 20230831