Hamburg: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 81 Körperschaftsbeamtinnen und -beamte

 

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Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 81 Körperschaftsbeamtinnen und -beamte

 

Abschnitt 10
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 81 Körperschaftsbeamtinnen und -beamte

Neben der Besoldung dürfen den Körperschaftsbeamtinnen und -beamten Aufwandsentschädigungen und sonstige Geldzuwendungen nur nach den für die Landesbeamtinnen und -beamten geltenden Regelungen mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde gewährt werden. Sonstige Geldzuwendungen sind Geld- oder geldwerte Leistungen, die die Beamtinnen und Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihren Dienstherren erhalten.


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Red 20230831 

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