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Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 81 Körperschaftsbeamtinnen und -beamte
Abschnitt 10
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 81 Körperschaftsbeamtinnen und -beamte
Neben der Besoldung dürfen den Körperschaftsbeamtinnen und -beamten Aufwandsentschädigungen und sonstige Geldzuwendungen nur nach den für die Landesbeamtinnen und -beamten geltenden Regelungen mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde gewährt werden. Sonstige Geldzuwendungen sind Geld- oder geldwerte Leistungen, die die Beamtinnen und Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihren Dienstherren erhalten.
Red 20230831