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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§ 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
Hat die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für diese Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Red 20230901