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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 8 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§ 8 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
Bleibt die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so führt dies für die Zeit des Fernbleibens zu dem Verlust der Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.
Red 20230901