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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 15 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen oder bei Dienstherrenwechsel
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§ 15 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen oder bei Dienstherrenwechsel
(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht von der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Bezugszeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt. Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gelten Satz 1 bis 5 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird. Erfolgte der Wegfall einer Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 26 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes, gelten Satz 1 bis 6 mit der Maßgabe, dass sich der Bezugszeitraum der Stellenzulage nach Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn eine Ruhegehaltempfängerin oder ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht. Abs. 1 gilt nicht, wenn in der neuen Verwendung Auslandsdienstbezüge gezahlt werden.
(3) Besteht an einer Versetzung einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters in den Geltungsbereich des Gesetzes ein besonderes dienstliches Interesse, kann eine Ausgleichszulage gewährt werden, wenn die Bezüge aus der Verwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes insgesamt hinter den Bezügen aus der bisherigen Verwendung zurückbleiben. Die Ausgleichszulage wird in Höhe des sich daraus ergebenden Unterschiedsbetrages gezahlt. Bezüge im Sinne des Satz 1 sind Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen sowie die Zulagen nach den §§ 56b und 56c einschließlich der Sonderzahlung oder ihnen entsprechende Leistungen. Satz 1 gilt nicht bei einer Verringerung der Bezüge infolge Änderung des Beschäftigungsumfangs. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um den Erhöhungsbetrag. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Die Entscheidung über die Gewährung der Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel trifft die oberste Dienstbehörde.
Red 20230901