Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 49 Zulagen für besondere Erschwernisse

 

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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 49 Zulagen für besondere Erschwernisse

 

VIERTER TEIL
Zulagen, Zuschläge und Vergütungen

§ 49 Zulagen für besondere Erschwernisse

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand der Beamtin oder des Beamten, der Richterin oder des Richters mit abgegolten ist.


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