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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 74 Künftig wegfallende Ämter
ACHTER TEIL
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 74 Künftig wegfallende Ämter
Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen der Anlage I aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Inhaberinnen oder Inhabern eines künftig wegfallenden Amtes kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist.
Red 20230901